Sachentnahmen in der Gastronomie
Privatentnahmen
Entnimmt der Gastwirt Lebensmittel für den privaten Konsum, für die er bereits einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, muss er die Entnahme als Sachentnahme der Umsatzsteuer unterwerfen (§ 3 Nr. 9a Umsatzsteuergesetz - UStG). Streng genommen müsste der Gastwirt oder Hotelier nun jedes Stück Obst, jedes Getränk und jedes Essen, das er für den privaten Konsum entnimmt, einzeln aufzeichnen und in der Umsatzsteuererklärung ansetzen. In den meisten Fällen würde das freilich zu einem unverhältnismäßig hohen Bürokratieaufwand führen.
Pauschbeträge 2021
Zur Vereinfachung gibt das Bundesfinanzministerium alljährlich sogenannte Pauschbeträge für Sachentnahmen bekannt, die der Gastwirt oder Hotelier anwenden kann. Die Pauschbeträge werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 betragen die Pauschbeträge für Gaststätten aller Art bei Abgabe von kalten und warmen Speisen € 1.690,00. Für die Zeit vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 gilt ein Wert von € 1.770,00. Die Werte verstehen sich ohne Umsatzsteuer und für eine Person. Insgesamt sind für das Jahr 2021 somit € 3.460,00 pro Person als Sachentnahme-Pauschale anzusetzen. Für Gaststätten, die nur kalte Speisen abgeben, ermäßigen sich die Beträge auf € 1.107,00 bzw. € 1.133,00, also in Summe auf € 2.240,00 (BMF-Schreiben v. 11.2.2021 - IV A 8 - S 1547/19/10001:002). Die Sachentnahme-Pauschalen wirken sich gewinnerhöhend aus.
Kinder
Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen; für Kinder bis zu zwei Jahren entfällt ein Ansatz. Bei gemischten Betrieben, z. B. einer Gaststätte mit Metzgerei, gelten die jeweils höheren Pauschbeträge. Metzger, die zugleich Gastwirte sind, setzen also die Pauschbeträge für Gastwirte an.
Stand: 29. März 2021